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   VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456   

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https://dejure.org/2014,44525
VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456 (https://dejure.org/2014,44525)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.10.2014 - 1 N 11.1456 (https://dejure.org/2014,44525)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 1 N 11.1456 (https://dejure.org/2014,44525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Kombination von Grundflächenzahl und Größe der Grundflächen,Anbindungsgebot als Ziel der Raumordnung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 1 Abs. 4 BauGB, Nr. B VI 1.1 Landesentwicklungsprogramm 2006, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
    Bauplanungsrecht: Anbindungsgebot im LEP 2006 ist Ziel der Raumordnung | Anbindungsgebot als Ziel der Raumordnung; Keine Kombination von Grundflächenzahl und Größe der Grundflächen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 1 Abs. 4 BauGB, Nr. B VI 1.1 Landesentwicklungsprogramm 2006, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
    Bauplanungsrecht: Anbindungsgebot im LEP 2006 ist Ziel der Raumordnung | Anbindungsgebot als Ziel der Raumordnung; Keine Kombination von Grundflächenzahl und Größe der Grundflächen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 20.04.2011 - 15 N 10.1320

    Raumordnungsziel, "Soll"-Struktur, Abweichungsvoraussetzungen, Bestimmtheit,

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456
    Nach Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich beim Zersiedelungsverbot in Nr. B VI 1 nicht um ein verbindliches Ziel der Landesplanung (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320).

    Da die Begründung zu Teil B VI 1.1 die Ausnahmen vom Anbindungsgebot auf Fälle fehlender Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinden oder eine spezifische Standortgebundenheit des der Bauleitplanung zugrundeliegenden Projekts beschränkt, ist nach Auffassung des Senats der keiner Abwägung zugängliche Zielcharakter des Anbindungsgebots gewährleistet (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - NVwZ-RR 2013, 392; a.A. der 15. Senat des BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - BayVBl 2012, 110, der den Zielcharakter mangels ausreichender Verankerung im Normtext ablehnt, was Nr. 3.3 des Landesentwicklungsprogramms vom 22. August 2013 (GVBl S. 550) nunmehr geändert hat).

  • BVerwG, 23.04.2009 - 4 CN 5.07

    Dorfgebiet; allgemeine Zweckbestimmung; Unterbringung land- und

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456
    Da nach dem Konzept der Antragsgegnerin der Größe der baulichen Anlagen eine entscheidende Bedeutung für die angemessene Einbindung der Hotelanlage in die Umgebung zukommt, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht beschlossen hätte, so dass eine teilweise Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 4 C 8.10

    Großflächige Einzelhandelsbetriebe; Ziel der Raumordnung; Soll-Vorschriften;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Ausnahme vom Regelfall in Betracht kommt, im Weg der Auslegung auf der Grundlage des Plans oder Programms hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301).
  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 1 N 04.1371

    Anfechtung von zwei inhaltsgleichen Fassungen eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456
    Offenbar ging die Antragsgegnerin von der unzutreffenden Annahme aus, dass für einzelne Bauräume Grundflächen allein für Hauptgebäude festgesetzt werden könnten, die für Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO um eine davon abweichende Festsetzung ergänzt werden könnten, was allerdings mit der Systematik der §§ 16 und 19 BauNVO nicht zu vereinbaren ist (vgl. BayVGH, U.v. 10.8.2006 - 1 N 04.1371 u.a. - NVwZ-RR 2007, 447; OVG Saarl, U.v. 12.3.2009 - 2 C 312/08 - BRS 74 Nr. 88).
  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456
    Dabei ist nach dem materiellen Gehalt der Aussage zu bestimmen, ob es sich um eine die Anpassungspflicht auslösende Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter oder um eine Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung durch die untere Planungsebene zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 - NVwZ 1993, 167).
  • BVerwG, 20.05.2003 - 4 BN 57.02

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; ergänzendes

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456
    Da § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB allerdings nur Nutzungen von der Ausgleichsregelung ausnimmt, die vor der Planung zulässig waren (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259), wird die Antragsgegnerin im nachfolgenden Ergänzungsverfahren zu überprüfen haben, in welchem Umfang die bisher für das Aufstellen von Zelten und das Abstellen von Fahrzeugen genutzten Flächen baurechtlich genehmigt sind.
  • OVG Saarland, 12.03.2009 - 2 C 312/08

    Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im einfachen Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456
    Offenbar ging die Antragsgegnerin von der unzutreffenden Annahme aus, dass für einzelne Bauräume Grundflächen allein für Hauptgebäude festgesetzt werden könnten, die für Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO um eine davon abweichende Festsetzung ergänzt werden könnten, was allerdings mit der Systematik der §§ 16 und 19 BauNVO nicht zu vereinbaren ist (vgl. BayVGH, U.v. 10.8.2006 - 1 N 04.1371 u.a. - NVwZ-RR 2007, 447; OVG Saarl, U.v. 12.3.2009 - 2 C 312/08 - BRS 74 Nr. 88).
  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller hin hat das Bundesverwaltungsgericht wegen Verkennung der Anforderungen an die Antragsbefugnis das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (B.v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - ZfBR 2011, 566).
  • VGH Bayern, 03.01.2013 - 1 NE 12.2151

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456
    Da die Begründung zu Teil B VI 1.1 die Ausnahmen vom Anbindungsgebot auf Fälle fehlender Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinden oder eine spezifische Standortgebundenheit des der Bauleitplanung zugrundeliegenden Projekts beschränkt, ist nach Auffassung des Senats der keiner Abwägung zugängliche Zielcharakter des Anbindungsgebots gewährleistet (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - NVwZ-RR 2013, 392; a.A. der 15. Senat des BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - BayVBl 2012, 110, der den Zielcharakter mangels ausreichender Verankerung im Normtext ablehnt, was Nr. 3.3 des Landesentwicklungsprogramms vom 22. August 2013 (GVBl S. 550) nunmehr geändert hat).
  • VGH Bayern, 08.09.2010 - 1 N 07.3403

    Normenkontrollantrag; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Sondergebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 21.10.2014 - 1 N 11.1456
    Da die Lärmschutzfragen durch die ergänzte schalltechnische Beurteilung auch nach Auffassung der Antragsteller hinreichend geklärt waren, hat der Senat die Normenkontrollanträge wegen fehlender Antragsbefugnis mit Urteil vom 8. September 2010 - 1 N 07.3403 - abgelehnt.
  • VGH Bayern, 09.06.2021 - 15 N 20.1412

    Fehlende Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für ein Wochenendhaus-Sondergebiet

    Während aufgrund der knappen Regelung ohne formulierte Ausnahmetatbestände bei der Vorgängerbestimmung in B VI 1.1 (Abs. 3 Satz 2) der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 8. August 2006 ("Neubauflächen sollen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten ausgewiesen werden") die Einordnung als Ziel der Raumordnung noch umstritten war (eher ablehnend: BayVGH, U.v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - BayVBl 2012, 110 = juris Rn. 105 ff.; VG München, U.v. 14.3.2013 - M 11 K 12.2254 - juris Rn. 27; a.A., die Zielqualität über die Begründung eher befürwortend: BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 5; U.v. 21.10.2014 - 1 N 11.1456 - juris Rn. 20), enthält das aktuell geltende Anbindungsgebot gem. Nr. 3.3 LEP 2006 (Abs. 2) nunmehr die im einzelnen geltenden Ausnahmebestimmungen.
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